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Rechtliche Grundlagen






Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen wurde beginnend in 2008 das Berufsbild des EU-Berufskraftfahrers in den Führerscheinklassen D1/D1E/D/DE sowie C1/C1E/C/CE eingeführt.


Geregelt wird dies durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung.

Dabei muss seit 10. September 2008 (Busfahrer) und seit 10.September 2009 (LKW) jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Qualifikation nachweisen.


Diese teilt sich grundsätzlich in zwei Bereiche auf:

1. Beschleunigte Grundqualifikation

Diese beinhaltet die Teilnahme an einem Lehrgang mit 140 Stunden (zu je 60 Minuten) inklusive 10 Stunden Fahren.
Danach erfolgt eine Prüfung von 90 Minuten vor der IHK. Der Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht erforderlich.


2. Grundqualifikation

Fahrer, die ab 10.09.2008 bzw. 2009 die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht als EU-Berufskraftfahrer erworben haben und sich im Nachhinein entschliessen, diese Qualifikation zu erwerben, benötigen eine Grundqualifikation.
Hier sind keine Pflichtstunden vorgesehen, sondern eine erweiterte theoretische und praktische Prüfung vor der IHK.


Geltungsbereich

Beide Qualifikationsarten gelten für alle Fahrer, die auf gewerblich durchgeführten Fahrten des Personen- oder Güterkraftverkehrs unterwegs sind und folgende Führerscheinklassen zum Inhalt haben:

C/CE, C1/C1E ausgestellt ab 10.09.2009
D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE ausgestellt ab 10.09.2008


Führung der Nachweise

Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK.



Weiterbildung nach BKrFQG

Jeweils 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an der ersten Weiterbildung gesetzlich erforderlich. Das gleiche gilt auch für „Altführerscheininhaber“, für die die genannte Grundqualifikation nicht erforderlich war.
Die Weiterbildung muss zudem alle 5 Jahre wiederholt werden.
Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen
Sie dient der Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des EU-Berufskraftfahrers und soll zu einem wirtschaftlichen Fahrstil und zur Erhöhung der Fahrsicherheit beitragen.

Auch hier wird die Teilnahme durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen.


3. EU-Führerscheinreform

Die 3. Führerscheinreform trat am 19.01.2013 in Kraft.
Nähreres erfahren Sie hier.


EU- oder Gemeinschaftslizenz

Wer als Unternehmer mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterverkehr betreiben will, muss hierfür eine behördliche Erlaubnis haben,
soweit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt (§ 3 GüKG). Wer eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat, bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch deutsche Behörden
(§ 5 GüKG).

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Für die Erlaubniserteilung müssen die folgenden Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:

Persönliche Zuverlässigkeit: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.

Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Fachliche Eignung: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Wir bereiten Sie auf die IHK-Prüfung vor.

Der Transportunternehmer muss die o.g. Berufszugangsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird nur eine der drei Voraussetzungen
(Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fach- und Sachkunde, sowie Persönliche Zuverlässigkeit) nicht mehr richtig erfüllt, wird die Erlaubnis zum
Ausüben als Güterkraftverkehrsunternehmer und die EU-Lizenz widerrufen und sofort eingezogen.


Verkehrsleiter

Seit dem 04.12.2011 gibt es eine neue Regelung, die es dem Unternehmer ermöglich, ohne die Fachkundeprüfung ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen zu gründen / leiten (europäische Verordnung Nr. 1071/2009).

Neu gegenüber der bisherigen Regelung, die ebenfalls die Leitung eines Unternehmens ohne Fachkunde ermöglicht hat, ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss.

Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:


Zuverlässigkeit: 

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Fachliche Eignung: 

Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt: - Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen. Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter. Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Leipzig kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Wien lebt).
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die
Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt.


Inhaltliche Aufgaben:

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt:


1. das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
2. die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
3. die grundlegende Rechnungsführung
4. die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
5. die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)  


Wer benötigt einen Verkehrsleiter?
Trotz der fehlenden Fachkunde kann einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen zu gründen/leiten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Die Fachkunde kann nun sozusagen durch externe Dienstleister - in Person des externen Verkehrsleiters - vorgehalten werden. Bislang musste, falls der Erlaubnisinhaber selbst keine Fachkunde hatte, zumindest eine andere Person direkt im Unternehmen beschäftigt sein, die über die entsprechende Fachkunde verfügte.


Ein Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.