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Unsere nächsten Module nach BKrFGQ (jeweils 7 Stunden)



Samstag 13.04.2024

Modul 1 Eco-Training


Samstag 04.05.2024

Modul 2 (Sozial)-Vorschriften


Samstag 08.06.2024

Modul 3 Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

Termine

Seit dem 04.12.2011 gibt es eine neue Regelung, die es dem Unternehmer ermöglich, ohne die Fachkundeprüfung ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen zu gründen / leiten (europäische Verordnung Nr. 1071/2009).

Neu gegenüber der bisherigen Regelung, die ebenfalls die Leitung eines Unternehmens ohne Fachkunde ermöglicht hat, ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss.

Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:


Zuverlässigkeit: 

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Fachliche Eignung: 

Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt: - Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d.h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen. Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter. Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Leipzig kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Wien lebt).
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die
Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt.


Inhaltliche Aufgaben:

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt:


1. das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
2. die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
3. die grundlegende Rechnungsführung
4. die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
5. die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)  




Wer benötigt einen Verkehrsleiter?
Trotz der fehlenden Fachkunde kann einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen zu gründen/leiten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Die Fachkunde kann nun sozusagen durch externe Dienstleister - in Person des externen Verkehrsleiters - vorgehalten werden. Bislang musste, falls der Erlaubnisinhaber selbst keine Fachkunde hatte, zumindest eine andere Person direkt im Unternehmen beschäftigt sein, die über die entsprechende Fachkunde verfügte.




Ein Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.





Externer Verkehrsleiter